Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen DogRun Freudenberg. Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" beziehungsweise e.V. führen.
- Der Sitz des Vereins ist 97896 Freudenberg.
- Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31.12. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und das Betreiben eines Hundeauslaufplatzes in Freudenberg.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
- Der Vorstand beschließt im eigenen Ermessen über den Aufnahmeantrag.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf einer Begründung.
- Im Falle der Ablehnung eines Antrags kann eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung durch die betroffene Person verlangt werden.
- MitgliederInnen bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags sowie weitere Regelungen (Fälligkeit, Stundung, Erlass, ...) werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch Austritt;
- durch Ausschluss. - Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine MitgliederInnen unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- bis zu drei BeisitzerInnen
- dem/der PlatzwartIn
- dem/der KassenwartIn
- dem/der SchriftführerIn - Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
- Der/die Vorsitzende und der/die KassenwartIn vertreten den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Die VorstandsmitgliederInnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Wählbar sind nur VereinsmitgliederInnen.
- Wiederwahl ist möglich.
- Die VorstandsmitgliederInnen werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt.
- Die jeweils amtierenden VorstandsmitgliederInnen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind.
- Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Scheidet der/die Vorsitzende aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode. Dies kann auch ein nach Abs. 10 nachgerücktes Vorstandsmitglied sein.
- Die VorstandsmitgliederInnen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle VorstandsmitgliederInnen eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen (Ehrenamtspauschale).
§ 7 ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle TeilnehmerInnen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller TeilnehmerInnen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den MitgliederInnen die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den MitgliederInnen spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der/die VersammlungsleiterIn hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer BeisitzerIn oder dem/der KassenverwalterIn geleitet. Ist keine/r dieser VorstandsmitgliederInnen anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die LeiterIn mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/die VersammlungsleiterIn bestimmt eine/n ProtokollführerIn.
§ 8 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der MitgliederInnen es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen MitgliederInnen beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Geschäftsunfähigen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
- Bei der Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist dem Vorstand vor Sitzungsbeginn eine entsprechende schriftliche Erklärung (Vollmacht) vorzulegen. Kein Mitglied kann mehr als fünf Stimmrechte ausüben.
- Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation durch einfaches Handzeichen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann aber bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung geheim zu erfolgen hat.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e KandidatIn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den KandidatInnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu KassenprüferInnen.
- Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Die KassenprüferIinnen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die KassenprüferInnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der KassenwartIn sowie der übrigen VorstandsmitgliederInnen.
- KassenprüferInnen nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Der Vorstand ist verpflichtet, den KassenprüferInnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 11 Haftung
- Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
- Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freudenberg. Die Stadt Freudenberg hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.